UmzugSeit ich von meiner Weltreise zurück bin, wohne ich als Untermieter bei einem guten Kollegen. Darum habe ich letzthin über das Internetportal der Stadt Winterthur mein Umzug innerhalb der Stadt gemeldet, wie ich dies schon bei den vergangenen Umzügen gemacht hatte. Nun verlangt die Einwohnerkontrolle neuerdings, dass ich einen Mietvertrag einsende. Da ich aber einen mündlichen Untermietervertrag hab war es mir nicht möglich diesen per Post an die Einwohnerkontrolle zu senden und habe dies der Einwohnerkontrolle telefonisch mitgeteilt. Zudem bin der Auffassung, dass  ein Vertrag zwischen zwei Parteien (um sich zu vertragen) besteht und dritte dieser Vertrag grundsätzlich niemanden etwas an geht.
Zwei Wochen später erhielt ich von der Einwohnerkontrolle eine schriftliche Mahnung, ich hätte den Mietvertrag noch nicht eingereicht. Ich wendete mich also an den Mieterverband, welcher mir bestätigte, dass Mietrechtlich ein Mietvertrag grundsätzlich auch mündlich gültig ist. Mein Problem betreffe aber nicht direkt das Mietrecht, so dass sie mir nicht weiterhelfen können. Sie empfahlen mir, von der Stadt zu verlangen, die Rechtsgrundlage für die Einsicht in den Mietvertrag bekannt zu geben.
Da mir dies die Einwohnerkontrolle telefonisch nicht erklären konnte und ich auf der Homepage der Stadt Winterthur dazu auch nichts fand wandte ich mich an die Ombudsstelle der Stadt Winterthur. Die Ombudsstelle der Stadt Winterthur ist eine unabhängige Anlaufstelle, die Beschwerden gegenüber der Stadtverwaltung untersucht. In diesem Rahmen berät sie kostenlos alle hilfesuchenden Personen, schlichtet und vermittelt bei Unzufriedenheit, Konflikten und Ungerechtigkeit. Die Ombudsstelle untersteht der Schweigepflicht. Sie arbeitet unabhängig von der städtischen Verwaltung. Die Ombudstelle informierte sich telefonisch bei der Leiterin Einwohnerkontrolle und erhielt zur Antwort dass der Mietvertrag nach geltendem Recht nicht Voraussetzung für eine Anmeldung sei. Allerdings sei es gesetzlich geregelt, dass der Mieter dem Vermieter eine Untermiete anzeigen muss (OR Art. 262 Abs.1). Gemäss Gemeindegesetz (Gesetz über das Gemeindewesen, vom 6. Juni 1926) § 32 Abs. 3 ist ausserdem derjenige meldepflichtig, wer eine meldepflichtige Person aufnimmt. Der Kommentar zum Gemeindegesetz erwähnt, dass sich dieser Satz in erster Linie auf den Vermieter, aber auch auf Gemeindeeinwohner, die meldepflichtige Personen in ihren Haushalt aufnehmen, bezieht. Des Weiteren erklärte sie, dass die Einwohnerkontrolle standartmässig den schriftlichen Mietvertrag verlange. In Fällen, in denen ein solcher nicht vorhanden sei, reiche aber auch eine Einzugsanzeige durch den Vermieter.
Da wusste ich es also, es gibt eine gesetztliche Grundlage und so verfasste ich mit meinem Kollegen einen schriftlichen Untermietervertrag, dafür gibt es eine gute Vorlage beim Mieterverband. Mit diesem ging ich persönlich auf die Einwohnerkontrolle, um den Vertrag zu zeigen. Die Sache war aber wesentlich komplizierter, die Dame der Einwohnerkontrolle bestand darauf, dass ich eine Bestätigung des Hausbesitzers vorweise. Ich zeigte ihr darauf hin die Zusammenfassung des Mieterverbands, welche dem Untermietvertrag beigelegt ist.
Dort steht, dass seit dem 1.7.1990 Gemäss 262 Abs. 2 OR der Besitzer die Untermiete grundsätzlich nicht verbieten kann, die Ausnahmen sind aufgelistet. Dort steht auch, dass dieser zwar informiert werden müsse, aber auch hierzu keine Schriftform notwendig ist. Die Dame meinte, wenn grundsätzlich steht, heisse dies nicht, dass das für mich gelte, sie sei kein Jurist. Ich wollte daraufhin das Gespräch abbrechen und die Rechtsberatung des Mieterverbandes in Anspruch nehmen. Als ich dann aber wiederwillig den Namen des Hausbesitzers nannte, nahm sie mit ihm telefonisch Kontakt auf und dieser sagte, dass er sehr wohl damit einverstanden sei, dass ich zur Untermiete bei meinem Kollegen wohne.
Bin ich tatsächlich der erste in Winterthur, der einen Untermietvertrag hat? Wieso ist dies so kompliziert und wieso wird das genaue Vorgehen für eine Umzugsmeldung als Untermieter den Bürgern nirgens richtig erklärt? Vielleicht ist es einfacher wenn ich nach 36 Jahren Winterthur verlassen werde und in einer umliegenden kleineren Gemeine meine Steuern bezahlen werde.
Ich bin nun also wieder umgemeldet. Aber es liess mir keine Ruhe und wandte mich erneut an die Ombudsstelle. Diese bestätigte, dass es ärgerlich sei und schlug mir vor, dass sie den Mailverkehr gerne an die Leitung der Einwohnerkontrolle weiter leiten würde, damit diesbezüglich Massnahmen getroffen werden können. Damit bin ich einverstanden. Ich erwarte, dass die Leitung der Einwohnerkontrolle das Vorgehen klarer verständlich machen. Schön wäre, wenn dies irgendwo auf der Homepage der Einwohnerkontrolle erklärt werden könnte, da ja anscheinend auch ein schriftlicher Untermietvertrag alleine nicht hilft. Vielleicht könnte ein Formular entworfen werden, worauf der Mieter der Wohnung sowie  der Hausbesitzer zusammen mit dem Untermieter unterschreiben können, auch wenn ich der Meinung bin, dass dies rechtlich gar nicht nötig ist. Es ist doch nicht die Aufgabe der Stadt sicherzustellen dass der Hausbesitzer mit der Untermiete einverstanden ist, dafür gibts im OR das Mietrecht. Wichtig ist doch, dass ich einen Wohnsitz melde an dem ich auch wohne. Vielleicht müssten auch nur die Mitarbeiter der Einwohnerkontrolle eine kleine Schulung zum Thema erhalten. Ich kann mir einfach schlecht vorstellen, dass ich der erste bin, der dieses Problem hatte. Veilleicht hat der zweite Einwohner von Winterthur mit einem Untermietvertrag dann mehr Glück.

  • Share/Bookmark